Kindergeldanspruch wenn behindertes Kind Hartz IV bezieht

18. Februar 2008

Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2008.

Bezieht ein behindertes Kind, das älter als 18 Jahre ist Arbeitslosengeld II, kann für die Eltern daneben ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dazu muss das Kind außerstande sein sich selbst zu unterhalten. Aus dem ALG-II-Bezug kann nicht automatisch gefolgert werden, dass das Kind erwerbsfähig ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2008 - 1 K 1387/07).

Der Vater einer über 18 Jahre alten Tochter (T), die an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist, erhielt zunächst Kindergeld. Seit 2001 hatte T einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG. In 2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld zurück, da T eine Weiterbildungsmaßnahme vorzeitig beendet habe. Außerdem beziehe T Arbeitslosengeld II und sei somit in der Lage mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten und damit ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Dagegen klagte der Vater und brachte vor, dass T die Weiterbildung nach einem Krankheitsschub abbrechen musste. Sie leide unter Lähmungen und müsse von Dritten Personen gepflegt werden, wozu ein Pflegevertrag mit einer Pflegestation geschlossen wurde. Daher könne sie für ihren Lebensunterhalt nicht selbst sorgen.

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das wegen einer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten, besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Dabei müsse die Behinderung die Ursache dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Die Ursächlichkeit der Behinderung könne grundsätzlich angenommen werden, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal “H” (hilflos) eingetragen sei oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr betrage und besondere Umstände hinzuträten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheine.

T ist seit 1999 an MS erkrankt und hat seit 2001 einen Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG. Sie könne sich bei einem Schub der Erkrankung nicht bewegen und sei halbseitig gelähmt. Deswegen ist sie nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

Geht man - wie die Familienkasse - davon aus, dass eine Leistungsfähigkeit von drei Stunden vorliegt, genügt dies für T nicht, um aus dieser täglichen Arbeitszeit genügend Einkünfte zu erzielen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Daraus, dass T Arbeitslosengeld II bezieht, kann also für die Kindergeldgewährung nicht geschlossen werden, dass sie erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei.

Kein Einstiegsgeld an Empfänger von Arbeitslosengeld II zur Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit

25. Januar 2008

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 22.11.2007 - L 7 AS 31/07 die Auffassung vertreten, die Gewährung von Einstiegsgeld komme bei Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Betracht, wenn damit die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit bezweckt werde. Das Gericht begründet dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2006.

Vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war streitig, ob die Klägerin vom Beklagten, dem Leistungsträger nach dem SGB II, die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II beanspruchen kann. Die Klägerin hatte vor ihrem Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld als freie Mitarbeiterin bei einer Firma gearbeitet. In ihrem Antrag gab sie an, überwiegend weiterhin als freie Mitarbeiterin der Firma tätig zu sein. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Einstiegsgeld mit der Begründung ab, es fehle für die Gewährung der begehrten Leistung an einer aktuell aufgenommenen Erwerbstätigkeit. Einstiegsgeld und Aufnahme der Tätigkeit müssten in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Die Bezuschussung der Fortsetzung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit sei durch § 29 SGB II nicht vorgesehen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihrem Anspruch auf Einstiegsgeld stehe nicht entgegen, dass sie auch in der Vergangenheit bei der Firma kleinere Gelegenheitsjobs ausgeübt habe.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte zunächst fest, dass die Klägerin als arbeitslos anzusehen sei. Fraglich sei jedoch, wie das Tatbestandsmerkmal “Erforderlichkeit” i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszulegen sei. Dabei komme es, so der erkennende Senat, nicht auf die sehr umstrittene Auslegung des Merkmals “im Allgemeinen” an. Es sei vielmehr zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, wenn eine bereits ausgeübte Tätigkeit geringen Umfangs zu einer vollen, den Lebensunterhalt sicherstellenden Tätigkeit ausgebaut werden soll. Die ist nach Auffassung der Richter unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Umfang der bereits ausgeübten Tätigkeit zukünftig wesentlich ändern kann. Derartige Anhaltspunkte lägen jedoch im zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Auch Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II kämen nicht in Betracht. Das Gericht lehnte daher in den Sache den Anspruch ab.

Quelle: LexisNexis

Hartz-IV-Verwaltung muss zurück auf Los

20. Dezember 2007

Die Umsetzung der Arbeitsmarktreform Hartz IV muss komplett neu geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die „Mischverwaltung“ von Bund und kommunalen Trägern in den Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt. Damit ist das Reformwerk in seinem Kern getroffen. Für die Neuregelung hat Karlsruhe eine Frist gesetzt.

Die Betreuung von etwa sieben Millionen Hartz-IV-Empfängern muss neu geregelt werden. Die 2005 in Kraft getretene Arbeitsmarkt- und Sozialreform verstößt in Teilen gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab am Donnerstag ein entsprechendes Urteil bekannt. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 eine Neuregelung erlassen. Bis dahin bleibt es beim jetzigen Zustand. Damit gab Karlsruhe der Verfassungsbeschwerde von elf Kreisen gegen die organisatorische Umsetzung von Hartz IV teilweise statt (Az: zwei BvR 2433/04 u. 2434/04 vom 20. Dezember 2007).

Damit ist neuer politischer Streit programmiert, wer am besten für die Betreuung der Langzeitarbeitslosen zuständig ist - die Kommunen oder die Arbeitsagenturen. Bundesarbeitsminister Olaf Scholz betonte, für die Hartz-IV-Empfänger ändere sich vorerst nichts. „Auch nach dem Urteil werden alle Betroffenen ihre Leistungen wie bisher erhalten“, sagte der SPD-Politiker.

Das Gericht verwarf damit das organisatorische Herzstück der Reform, mit der im Jahr 2005 Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt worden waren. Bundesweit gibt es 353 Arbeitsgemeinschaften. Daneben betreuen 69 Optionskommunen Hartz-IV-Empfänger in Alleinregie ohne die BA. In 21 Regionen nehmen Kommunen und Arbeitsagenturen die Aufgabe nach wie vor in getrennter Trägerschaft wahr.

Das Gericht sah durch die Zusammenarbeit von Bundesagentur und Kommunen in einer Behörde aber das Recht der Gemeinden auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung verletzt. Drei der acht Verfassungsrichter waren anderer Meinung. Die weitergehende Klage der Landkreise, sie müssten ohne angemessenen Finanzausgleich für einen Teil des Lebensbedarfs der Hartz-IV-Empfänger aufkommen, wies das Gericht ab. „Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist“, erklärte das Gericht. Dies sei keine schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber, sagte der Vorsitzende des Zweiten Senats, Winfried Hassemer. „Es ist vielmehr die freundliche Ermunterung, mit der Suche nach der besten Lösung fortzufahren.“

Quelle: Handelsblatt

Bundesrechnungshof fordert einheitliche Hartz-IV-Wohnregelung

20. Dezember 2007

Der Bundesrechnungshof hat das Arbeitsministerium aufgefordert, umgehend einheitliche Richtlinien zur Bewilligung von Wohnraum für Hartz-IV-Empfänger zu erlassen. Solche einheitlichen Vorgaben gebe es bisher nicht, bemängelt der Bundesrechnungshof. Das habe zur Folge, dass Hilfe-Empfängern bei gleichen Voraussetzungen unterschiedliche Wohnungsgrößen und Wohnungsstandards zugestanden würden. Hinzu kämen Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug sowie eine starke Belastung der Sozialgerichte.
Quelle: Welt online

Hartz IV: Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft

18. Dezember 2007

Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 51jähriger Arbeitsloser seiner Vermieterin, die er seit vielen Jahren kennt, Kontovollmacht erteilt und sie gebeten, ihm sein Einkommen einund zuzuteilen. Er selbst kann mit seiner Bankkarte nur Kontoauszüge drucken, nicht aber Geld abheben. Da er sich in einem Insolvenzverfahren befinde und „mit Geld nicht umgehen“ könne, habe er die Vermieterin gebeten, sein Geld zu verwalten. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos ein klares Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, da die Vermieterin über ausreichendes Einkommen verfügt.

Die Darmstädter Richter gaben dem Arbeitslosen recht. Da alle anderen Umstände der Wohn- und Lebenssituation von Vermieterin und Mieter nicht auf eine Bedarfsgemeinschaft schließen ließen, bleibe als einziges Indiz das gemeinsame Konto. Da dies jedoch nicht beiden zur Verfügung stehe, sondern ausdrücklich nur von einer Seite genutzt werden könne, sei es ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Arbeitsagentur muss daher die bislang verweigerten Leistungen der Grundsicherung zahlen.

(AZ L 7 AS 282/07 ER– Der Beschluss ist unanfechtbar.)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 17.12.2007