385 Euro Warmmiete sind für einen Hartz IV-Single in Hannover angemessen
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden, dass für einen alleinstehenden Hartz IV-Betroffenen 385 Euro Warmmiete für eine Unterkunft in Hannover ausreichend sind. Damit hat der 7. Senat des LSG die Klage einer 52jährigen Klägerin abgewiesen, die für ihre Drei-Zimmer Wohnung eine Warmmiete von 528,01 Euro zahlen musste. Trotz Aufforderung des Jobcenters Hannover war die Frau nicht umgezogen. Der Jobcenter forderte sie auf, dass sie sich eine andere Wohnung suchen müsse und kürzte ihr nach Ablauf einer Frist die Warmmiete auf 328,25 Euro. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass - unabhängig von der Größe der Wohnung - für einen Ein-Personen-Haushalt Mietkosten in Höhe von 416,08 EUR für Alleinstehende im Stadtgebiet Hannover angemessen wären.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 7. Senats u.a. ausgeführt: Es sei Aufgabe der Behörde, wenn sie eine vertraglich vereinbarte Miete als zu hoch ansehe, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden ist. Derartige Daten lägen für die Stadt Hannover jedoch nicht vor. Der Verweis auf einzelne Angebote in Zeitungsannoncen sei in der Regel nicht ausreichend, weil der Leistungsbezieher ansonsten ständig unter Umzugsdruck stehen würde, sobald ein Vermieter – aus welchen Gründen auch immer – eine preiswertere Wohnung anbiete. Die vom Senat durchgeführten Ermittlungen und die angehörten Sachverständigen hätten nicht zur Feststellung eines marktüblichen Mietzinses bzw. einer konkreten Wohnalternative zu den vom Job-Center Hannover behaupteten Bedingungen geführt. Vielmehr seien dort Beträge von 4,80 EUR bis 7,00 EUR pro qm genannt worden.
Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten hat der 7. Senat die Feststellung einer Angemessenheitsgrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10% zugunsten der Leistungsbezieher als gerechtfertigt angesehen. Das maßgebliche Kriterium für die angemessenen Mietkosten sei nicht das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung, sondern Lage, Ausstattung und die Nachfrage auf diesem Wohnungsmarktsegment. Es sei sinnvoll, für eine Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße ohne Rücksicht auf das Alter des Gebäudes zu bilden.
Durch den Zuschlag von 10% würden u.a. die im Vergleich zu den aus dem Jahre 2001 stammenden Tabellenwerten enorm gestiegenen Wohnnebenkosten ausgeglichen.
Demnach sind in Hannover bei einer Wohnung, die für eine Person die Wohnfläche von maximal 50 qm nicht überschreiten darf, 385 EUR als angemessene Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) anzusehen.
Die noch darüber liegenden tatsächlichen Unterkunftskosten sind der Klägerin dagegen nicht zugesprochen worden: Die Wohnung sei mit 84 qm für eine Person zu groß. Auch habe die Klägerin keinerlei Bemühungen unternommen, um Wohnraum zum angemessenen Mietzins zu erlangen.
Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 7. Senats aus, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R) ergangen sei.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05
Quelle: pr-sozial