ALG II - Kosten für warmes Wasser müssen übernommen werden
Bei Hartz-IV-Empfängern (ALG II) dürfen die Kosten für warmes Wasser nicht von den KdU (Kosten der Unterkunft) abgezogen werden. Das entschied das Landessozialgericht in Chemnitz.
Ebenso wie Heizkosten seien die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen, urteilten die Richter. Anders sei für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.
Im zu urteilenden Fall, hatte das Job-Center (ARGE) die Unterkunftskosten zwar übernommen, aber eine Pauschale für das warme Wasser abgezogen. Das sahen die Chemnitzer Richter etwas anders und als nicht rechtens an. In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten, nicht aber für warmes Wasser aus der Leitung.
Landessozialgericht in Chemnitz AZ L 3 AS 101/06
Am 7. Dezember 2007 um 03:21 Uhr
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