ALG II trotz Eigenheim mit Einliegerwohnung
Langzeitarbeitslose müssen ein selbst bewohntes Eigenheim mit Einliegerwohnung nicht zwangsläufig verkaufen,
um Arbeitslosengeld II (ALG II) zu bekommen. Wenn der vom Hilfebedürftigen bewohnte Teil des Hauses angemessen sei und die Einliegerwohnung vermietet werde, bestehe ein Anspruch auf ALG II auch bei einer insgesamt unangemessenen Grundfläche des Hauses, entschied das Sozialgericht Stade (Urteil vom 30. Januar 2007, AZ: S 17 AS 230/06). Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt (AZ: L 13 AS 79/07). Im konkreten Fall bewohnt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und zwei minderjährigen Kindern ein Haus mit Einliegerwohnung. Das vom Kläger bewohnte Erdgeschoss hat eine Fläche von etwa 125 Quadratmetern, die vermietete Dachgeschosswohnung ist gut 100 Quadratmeter groß. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag des Klägers auf ALG II, da das Eigenheim insgesamt zu groß sei und daher nicht zum geschützten Vermögen (Paragraf 12 SGB II) zähle. Die Richter entschieden jedoch, dass bei der Vermögensprüfung zwischen dem selbst nutzbaren Teil des Eigenheims und der vermieteten Wohnung unterschieden werden müsse. So sei die vom Kläger bewohnte Erdgeschosswohnung für die Bedarfsgemeinschaft von vier Personen angemessen groß und zähle daher zum Schonvermögen. Die Einliegerwohnung müsse der Kläger verwerten. Im vorliegenden Fall geschehe dies durch Vermietung zu einem angemessenen Preis. Die beklagte Behörde dürfe daher nicht auf einem Verkauf der Einliegerwohnung beziehungsweise des gesamten Hauses bestehen.
Quelle: www.ad-hoc-news.de