Arbeitsrecht: Schadensersatz bei Mobbing
Wird der Leidensdruck durch Mobbing zu hoch, kann es auch in wirtschaftlich unsicheren Zeiten passieren: Der betroffene Mitarbeiter kündigt seine Festanstellung. Bei nachweisbarem Mobbing hat das Opfer einen uneingeschränkten Schadensersatzanspruch – so das Landesarbeitsgericht Hessen in Darmstadt.
Verhandelt wurde der Fall eines 53-Jährigen, der als kaufmännischer Leiter angestellt war. Nachdem er von einem weiteren Mitarbeiter derselben Firma tätlich angegriffen und verletzt worden war, wurde er krankgeschrieben. Während dieser Zeit erhielt er zahlreiche Anrufe des Personalverantwortlichen, wurde von ihm bedroht, beleidigt und als Simulant bezeichnet. Der Kläger kündigte daraufhin.
Neun Monate lang bezog er Arbeitslosengeld bevor er eine neue Stelle fand. Der Ex-Mitarbeiter errechnete die Differenz zwischen seinem alten Gehalt und der staatlichen Unterstützung. Den entstandenen Verdienstausfall in fünfstelliger Höhe forderte er vor Gericht ein. Der Personaler wurde dazu verurteilt den vollen Betrag nebst Zinsen zu erstatten.
Quelle: http://www.stellenanzeigen.de/x/t.asp?id=4289