Beamte müssen für Nebenjob in die Rentenkasse zahlen

Beamte müssen für einen Nebenjob, mit dem sie mehr als 400 Euro im Monat verdienen, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Ein Richter, der gleichzeitig als selbstständiger Lehrbeauftragter tätig war, hatte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Zwar lagen seine Honorare oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Der Richter verwies jedoch darauf, dass ihm die Rente aus der Nebentätigkeit in voller Höhe von seiner Pension abgezogen würde und er somit keine Gegenleistung für die Beiträge bekäme. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag jedoch ab.
Die dagegen gerichtete Klage des Richters blieb vor dem Landessozialgericht erfolglos. Als selbstständiger Dozent sei der Kläger eindeutig versicherungspflichtig. Zudem könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er durch seine Pension im Alter abgesichert sei und keinen Vorteil von einer zusätzlichen Versicherung in der Rentenkasse habe. Denn das Solidaritätsprinzip in der Sozialversicherung mache die Versicherungspflicht gerade nicht am individuellen Schutzbedürfnis fest.
Zudem würde eine generelle Versicherungsfreiheit der Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrrungen am Arbeitsmarkt führen, betonten die Richter am Landessozialgericht. Denn gegen die wegen ihrer Versicherungsfreiheit konkurrenzlos günstigen Mitarbeiter könnten andere Mitbewerber nur schwer bestehen. Es sei aber nicht der Sinn der Beamten- und Richterversorgung, ihnen auch außerhalb des Dienstverhältnisses Vorteile am Arbeitsmarkt zu verschaffen.
Landessozialgericht Darmstadt (AZ: L 1 KR 138/06)

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