Bundessozialgericht: Bedarfsgemeinschaft endet mit 25

Arbeitslose über 25 Jahre haben auch dann Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld II, wenn sie bei ihren Eltern leben. Nur jüngere Kinder bildeten mit ihren Eltern eine so genannte Bedarfsgemeinschaft, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.

Der arbeitslose Kläger wohnt bei seiner Mutter. Das Jobcenter Karlsruhe überwies ihm nur das abgesenkte Arbeitslosengeld II von monatlich 276 statt 345 Euro, weil er nicht der “Haushaltsvorstand” sei. Doch im Gegensatz zur Sozialhilfe tauche im Gesetz zum Arbeitslosengeld II der Haushaltsvorstand gar nicht auf, betonte nun das BSG. Es ziele vielmehr allein auf die so genannte Bedarfsgemeinschaft ab.

Dabei hätten ursprünglich nur Minderjährige mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gebildet; inzwischen sei die Altersgrenze auf 25 angehoben worden. Der Kläger aber sei zum streitigen Zeitpunkt bereits 36 Jahre alt gewesen. Deshalb bilde er eine eigene “Bedarfsgemeinschaft” und habe Anspruch auf die volle Leistung.

Bundessozialgericht Az: B 7b AS 6/06 R

Eine Reaktion zu “Bundessozialgericht: Bedarfsgemeinschaft endet mit 25”

  1. andrea

    bin seid 18 jahren arbeitslos und dieses jahr werdens 3jahre das ich kein geld von amt bekomme. habe aber noch 2kinder die ich mit mein mann versorgen muss, er arbeitet zwar aber ich finde es ungerecht das man mir das geld gestrichen haben . vorher haben sie gesagt das mir das geld zu steht

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