Darlehensschuld kein Grund für mehr ALG II
Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf mehr Geld, nur weil sie einen Kredit aufgenommen haben und die Tilgungszahlungen sonst nicht leisten können. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel von Mittwoch hervor. In dem vorliegenden Fall hatte der arbeitslose 57-jährige Kläger 2002 noch vor Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform einen Kredit in Höhe von 9.000 Euro aufgenommen. Er tilgte das Darlehen mit 125 Euro monatlich von seiner Arbeitslosenhilfe.
Mit der Hartz-IV-Reform erhielt der allein stehende Mann ab 2005 für seinen Lebensunterhalt und die anfallenden Wohnkosten 625 Euro. Der Kläger wollte daraufhin von der Arbeitsgemeinschaft für Arbeit Trier mehr Geld und machte einen Sonderbedarf geltend. Er habe zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht wissen können, dass er später so wenig Arbeitslosengeld erhalte. Die Tilgungsraten könne er von dem Arbeitslosengeld II nicht aufbringen. Der Kläger berief sich daher auf seinen Vertrauensschutz geltend.
Die Kasseler Richter stellten jedoch fest, dass der Vertrauensschutz nicht greife. Denn auch die Arbeitslosenhilfe sei nur für ein Jahr bewilligt worden. Der Kläger habe sich deshalb nicht darauf verlassen können.
Das Verfahren haben die Richter aber wieder an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, da der Bedarf für die Wohnkosten des Klägers nicht genau erhoben worden war.
Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 11b AS 5/06
Quelle: http://www.net-tribune.de/article/160507-272.php