Drohende Schutzlücke während des Ruhens von Arbeitslosengeld
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten kein Krankengeld, wenn sie während der ersten vier Wochen einer Ruhens- oder Sperrzeit des Arbeitslosengeldes arbeitsunfähig werden. Diese Konsequenz aus einer Satzungsregelung vieler Kassen ist laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts rechtmäßig (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R). Betroffenen Arbeitslosen droht somit eine Schutzlücke.
Arbeitsloser ging vor Gericht: Monatelang ohne Einkommensquelle
Der Fall eines Arbeitnehmers brachte nun eine soziale Schutzlücke ans Tageslicht, die bislang kaum bekannt war.
Der Arbeitnehmer beendete sein Arbeitsverhältnis und beantragte bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld (ALG). Sein Anspruch ruhte allerdings wegen einer erhaltenen Urlaubsabgeltung einige Wochen lang. Wenige Tage nach Beginn dieser Ruhensphase erlitt er einen Unfall und war monatelang arbeitsunfähig. Während dieser gesamten Zeit war weder die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld bereit, noch zahlte die Krankenkasse Krankengeld. Arbeitslosengeld könne erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden, erklärte das Arbeitsamt. Die Krankenkasse versicherte den Kläger ab Beginn der Ruhenszeit als freiwillig Weiterversicherter. Eine Krankengeldzahlung lehnte sie aber ab, da die Kassensatzung diesen Anspruch für freiwillig Versicherte ausschließt, wenn diese nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Satzungsbestimmung der Krankenkasse verstößt nicht gegen das Recht
Klage und Berufung des Versicherten beim Sozial- und Landessozialgericht blieben ohne Erfolg. Daraufhin machte der Kläger beim BSG geltend, die Urlaubsabgeltung sei wie ein Urlaubsentgelt zu behandeln. Das Gericht (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R-) folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Für freiwillig Versicherte könne die Satzung der Krankenkasse den Krankengeldanspruch ausschließen, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. In der Praxis führt diese Entscheidung des BSG zu einer Schutzlücke.
Quelle: Haufe.de