Erstattung von Fahrtkosten an Bezieher von Arbeitslosengeld II

Das Sozialgericht Nürnberg hält in seinem Urteil vom 30.05.2007 - S 5 AS 243/07 die Rechtsauffassung, Fahrtkosten, die einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anlässlich einer Vorsprache entstehen, erst erstatten zu müssen, wenn sie einen Betrag von 6,- Euro übersteigen, für rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts sind mit Blick auf den Tagessatz eines Beziehers von Arbeitslosengeldes II vielmehr Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu überprüfen.

In dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg war die Frage zu entscheiden, ob der Kläger, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 4,68 Euro hat. Diese Kosten waren dem Kläger anlässlich einer Vorsprache entstanden. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, lehnte die Erstattung der Kosten mit Blick auf den damit entstehenden Verwaltungsaufwand ab. Um ein angemessenes Verhältnis von Leistungszweck und Verwaltungsaufwand zu erhalten, würden Leistungen unter 6,- Euro grundsätzlich nicht gewährt. Der Beklagte stützt seine Rechtsauffassung auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III. Dem widerspricht der Kläger.

Aus § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ergibt sich eine besondere Mitteilungspflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Meldepflicht. § 309 Abs. 4 SGB III bestimmt, dass die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden können, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften erstattet werden können. Zur Bestimmung von Art und Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird § 45 SGB III entsprechend angewandt. Bei der grundätzlich der Behörde zustehenden Ermessensentscheidung ist nach Ansicht des Sozialgerichts Nürnberg die Höhe der Belastung einereits und auf der anderen Seite die Vermögenssituation des Betroffenen in die Betrachtung einzubeziehen. Das erkennende Gericht weist im vorliegenden Fall darauf hin, dass die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,- Euro mehr als die Hälfte des Tagessatzes für den Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausmacht, der z.Zt. bei 11,50 Euro liegt. Das Gericht weist daher die Rechtsauffassung des Beklagten zurück und verurteilt ihn, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten zu entscheiden.
Quelle: LexisNexis

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