Existenzgründungszuschüsse dürfen nicht auf das Einkommen angerechnet werden

Existenzgründungszuschüsse dienen einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Sie dürfen daher bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Eine Frau aus dem Landkreis Groß-Gerau hatte von der Arbeitsagentur einen Existenzgründungszuschuss für die Gründung eines Büroservice-Unternehmens erhalten. Der Landkreis rechnete diese Einnahmen auf das ihr zustehende Arbeitslosengeld II an, das heißt, die Frau erhielt nicht den Regelsatz, sondern deutlich geringere Leistungen. Der Landkreis begründete sein Vorgehen damit, dass Existenzgründungszuschuss und Arbeitslosengeld dem gleichen Zweck dienten und daher aufeinander angerechnet werden müssten.

Die Darmstädter Richter gaben jetzt der Arbeitslosen Recht. Das Arbeitslosengeld II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienten der Sicherung des Lebensunterhalts. Der Existenzgründungszuschuss sei dagegen ein arbeitsmarktpolitisches Förderinstrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Förderung der Selbständigkeit. Der Zuschuss würde seinen Sinn verlieren, wenn er als Einkommen angerechnet würde. Denn dann bliebe keine Aufstockungsleistung zur Gründung und Erhaltung eines Betriebes übrig, der Aufbau einer selbständigen Tätigkeit sei mithin gefährdet. Insofern könne der Existenzgründungszuschuss seine Funktion nur erfüllen, wenn er zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlt werde.

Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 20.12.2006, L 7 AS 168/06 ER

Eine Reaktion zu “Existenzgründungszuschüsse dürfen nicht auf das Einkommen angerechnet werden”

  1. J.Wolf

    Ich habe eine Ich AG gegründet und auch Existenzgründerzuschuß bekommen. Das Einkommen aus der Ich Ag reicht nicht aus, um davon leben zu können, also erhalte ich auch ALG II. Nun, nach 2,5 Jahren will die ARGE das Geld zurück. Das kann doch nicht sein, denn sie hat gewußt, daß ich Fördermittel erhalte.

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