Finanzamt darf die Arbeitsagentur über Einkünfte informieren

Durch das Steuergeheimnis geschütztes Wissen der Finanzämter (FA) kann für ein Verwaltungsverfahren auf Rückforderung von Arbeitslosengeld offenbart werden, sofern die Daten dazu überhaupt geeignet sind. Die Weitergabe setzt keinen konkreten Verdacht eines Leistungsmissbrauchs voraus (Beschluss des BFH vom 04.10.07 - VII B 110/07).

Der Entscheidung liegt der Fall eines Steuerpflichtigen zugrunde, der in drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten, in diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einem Gewerbebetrieb hatte. Das FA beabsichtigte die Arbeitsagentur über diese Einkünfte zu unterrichten. Deswegen hatte der Betreffende das Finanzgericht (FG) angerufen, um dem FA die Weitergabe dieser Informationen an die Arbeitsagentur durch einstweilige Anordnung untersagen zu lassen. Er berief sich darauf, dass er immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei und dann zu Recht Arbeitslosengeld bezogen habe, während seine steuerpflichtigen Einkünfte auf die Zeiträume entfielen, für die er kein Arbeitslosengeld erhalten habe.

Da das FA für die Einkommensbesteuerung nur die Jahreseinkünfte ermittelt habe, die Berücksichtigung von Einkünften bei der Zahlung von Arbeitslosengeld aber monatsweise erfolge, ergebe sich aus den Feststellungen des FA kein ausreichender Anhaltspunkt für den Verdacht, dass er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe. Nur bei einem konkreten Verdacht dürften jedoch die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen weitergegeben werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt mit Beschluss entschieden, dass eine solche Weitergabe von Informationen über Einkünfte eines Bürgers an eine Arbeitsagentur, von der er Arbeitslosengeld erhalten hat, auch dann zulässig ist, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Erforderlich sei nur, dass die weitergegebenen Informationen überhaupt nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches III für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein können. Das FA müsse vor der Weitergabe solcher Informationen hingegen nicht etwa selbst prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat.

Dabei ist das Recht, selbst über die Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), nicht verletzt. Der Eingriff in dieses Grundrecht ist durch das Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung des missbräuchlichen Bezugs von Sozialleistungen gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 31.10.2007
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