Hartz IV: Bei Umzug müssen Kosten für Renovierung übernommen werden

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen Kosten für Renovierungsarbeiten bei einem Umzug nicht selbst übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen in Celle entschieden. Die Kosten müssten jedoch angemessen und die Renovierung vertraglich vereinbart sein, schränkten die Richter ein.

Dem Gericht lag ein Fall vor, in dem das Jobcenter zwei Hilfeempfänger aufgefordert hatte, ihre zu große Wohnung zu kündigen und umzuziehen. Die Behörde lehnte es jedoch ab, die notwenigen Renovierungskosten zu übernehmen. Die Ausgaben zählten zu den Schönheitsreparaturen und seien im monatlichen Regelsatz enthalten, so die Begründung.

Die Celler Richter ordneten die Kosten sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung den Unterkunftskosten zu. Damit seien sie vom Leistungsträger zu übernehmen, stellt das Urteil fest.
Landessozialgericht Niedersachen: Aktenzeichen: L 9 AS 409/06 ER vom 11. September 2006

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