Hartz IV: Buchungen unter 50 Euro duerfen auf Kontoauszuegen geschwaerzt werden
Ein Mann, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (= Arbeitslosengeld II) beantragt, muss der Aufforderung der Behörde nicht nachkommen, sämtliche Kontoauszüge der letzten zwei Monate vor Antragstellung ohne Schwärzungen vorzulegen, um seine Hilfebedürftigkeit festzustellen. Sollbuchungen müssen nur dann ungeschwärzt bleiben, wenn sie mehr als 50 Euro betragen. Kann die Behörde ihre Zweifel an der Bedürftigkeit des Arbeitslosen nicht belegen, so muss der Mann im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts nicht alle Zahlen offen legen.
Sozialgericht Meiningen, S 17 AS 747/06