Hartz-IV-Empfaenger sind verpflichtet aureichend Kleidung vorraetig zu haben.

Hartz-IV-Empfänger müssen Termine trotz kaputter Hose wahrnehmen.
Hartz-IV-Empfänger müssen Termine notfalls auch in schadhafter Kleidung wahrnehmen. Ein kaputter Reisverschluss an der einzigen Hose ist kein Grund, Gespräche mit dem Leistungsträger über die berufliche Zukunft abzusagen. Den kaputten Reißverschluss hätte der Mann mit einer langen Oberbekleidung verdecken oder provisorisch reparieren können. Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, für Termine außerhalb der Wohnung ausreichend Kleidung vorrätig zu haben.
SG Koblenz, Urteil vom 04.07.2006, Az. S 11 AS 317/05

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