Hartz-IV-Empfänger darf Zusatzverdienst behalten
Das Einkommen eines Hartz-IV-Empfängers aus einer geringfügigen Beschäftigung darf nachträglich nur mit dessen Zustimmung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Koblenz hervor. Ausgenommen seien lediglich Fälle, in denen der Leistungsempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.
Im vorliegenden Fall war ein Hartz-IV-Empfänger im Juli und August 2006 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Diese meldete er ordnungsgemäß bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aus Kommune und Arbeitsagentur an. Nachdem der Mann nach Ende seiner Beschäftigung der ARGE die Lohnabrechnung vorlegte, forderte diese von dem Arbeitslosen 160 Euro zurück und kündigte an, diesen Betrag mit laufenden Leistungen zu verrechnen. Gegen diesen Bescheid zog der Betroffene vor Gericht und hatte Erfolg.
Die Koblenzer Richter entschieden, der Mann habe zwar zu viel Arbeitslosengeld II für die Monate Juli und August erhalten. Dieses dürfe jedoch nachträglich nur mit laufenden Leistungen verrechnet werden, wenn der Betroffene zustimme. Die Gesetzeslage schließe alles andere aus. Der Gesetzgeber habe der aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts Vorrang eingeräumt.
Sozialgericht Koblenz S 11 AS 635/06