Hartz IV: Erbschaft ist Einkommen und wird angerechnet
Ein Hartz IV-Betroffener muss sich eine Erbschaft als Einkommen anrechnen lassen, das zum Wegfall des ALG II führen kann. So urteilte das Sozialgericht Lüneburg. Erst wenn das Erbe aufgebraucht sei, entstünde wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Hartz IV-Betroffener hatte geklagt und argumentiert, die Erbschaft sei seinem Vermögen zu zurechnen und die entsprechenden Vermögensfreibeträge – je nach Alter – anzurechnen. Das Sozialgericht Lüneburg sah dies anders und entschied, nur vorhandenes Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung wird berücksichtigt.
SG Lüneburg: AZ: S 24 AS 212/07 ER
Am 26. April 2007 um 16:44 Uhr
Das Urteil des SG Lüneburg beinhaltet die Aussage: “… wenn das Erbe aufgebraucht ist”. Diese Formulierung ist spekulativ anzusehen. Im Allgemeinen wird nicht darauf gewartet bis der Hartz IV-Betroffene das “nicht mehr Vorhandensein” der Erbschaft meldet. Im amtlichen Verfahren wird der Erbschaftswert durch den bisher gezahlten Leistungssatz geteilt. Daraus ergeben sich die Monate des Aussetzens der Zahlung durch das Amt. Gleiches gilt ebenfalls für Gewinne, wie kürzlich der Tombolagewinn in Form eines 17.000 Euro teuren Pkw, der ebenfalls angerechnet wurde.
Im Umkehrschluß kann man sagen: Im Erbfall könnte man das gesamte Erbteil der jeweiligen ARGE abtreten. Damit entfielen viel Rechnerei und Schriftverkehr.
Daß es gewisse Grenzen geben muß ist verständlich, durch die jetzige Regelung hat aber ein ALG II-Empfänger nie die Möglichkeit seine evtl. verschlissenen Hausrat zu ersetzen oder bestehende Schulden abzubauen.
Eine Nachbesserung dieser Regelung wäre außerdem angebracht, da eine Ungleichbehandlung gegenüber den Sozialgeldempfängern besteht. Bei Diesen werden Erbschaft und sonstige Einnahmen (nach letztem Kenntnisstand) nur in dem Monat angerechnet in dem sie gekommen sind.