Hartz IV: Für 20 Euro pro Person lohnt kein Umzug

Lebt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger mit seiner Frau, deren behindertem Sohn und seinem Schwiegervater in einer Wohnung, die nach Ansicht der Agentur für Arbeit unangemessen teuer ist (hier musste er monatlich 440 € für seine Bleibe aufbringen, die Agentur gestand ihm jedoch nur eine Miete von 375 € zu), so ist ihm dennoch kein Wohnungswechsel zuzumuten, da die Ersparnis pro Person nur gering ist (was, so das Sozialgericht Oldenburg, in keinem Verhältnis zu den entstehenden Umzugskosten stehe) und der Umzug für den behinderten Sohn enorme Anpassungsschwierigkeiten mit sich bringen würde.
AZ: S 49 AS 734/05

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