Hartz IV: Kosten für Klassenfahrten müssen übernommen werden
Sozialbehörden müssen die Kosten für Klassenfahrten übernehmen – auch wenn die Kinder von Langzeitarbeitslosen nicht mehr schulpflichtig sind.
Oberstufenschüler, deren Eltern Arbeitslosengeld (ALG) II beziehen, haben Anspruch darauf, an Kursfahrten teilzunehmen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor. (AZ: S 33 AS 152/05)
Im konkreten Fall ging es um einen 18-Jährigen, dessen Eltern langzeitarbeitslos waren. Der zuständige Leistungsträger weigerte sich, die Kosten für die sechstägige Jahrgangsfahrt des Gymnasiasten nach Prag zu übernehmen. Die Behörde begründete ihre Ablehnung damit, dass die Förderung mehrtägiger Klassenfahrten mit der zehnten Klasse ende.
Ausgrenzung aus finanziellen Gründen
Die Richter sahen das ganz anders: Studienfahrten seien ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung in der Oberstufe. Schulische Bildung und Erziehung dürfe nicht von der finanziellen Situation der Eltern abhängen.
Die Förderung von Klassenfahrten sei im Sozialgesetzbuch nicht auf die Dauer der Schulpflicht begrenzt, argumentierte das Gericht. Die Haltung der Sozialbehörde führe zudem zu einer Ausgrenzung älterer Schüler allein aus finanziellen Gründen.
Trotz des Urteils muss der Leistungsträger nicht für die kompletten Reisekosten aufkommen. Die Kursfahrt kostete 310 Euro. Die Schulkonferenz hatte jedoch zuvor die Höchstgrenze für derartige Touren auf 280 Euro festgelegt. Lediglich diesen Betrag müsse die Behörde übernehmen, urteilten die Richter.
Quelle: www.netzeitung.de/wirtschaft/ratgeber/474505.html