Kein Einstiegsgeld an Empfänger von Arbeitslosengeld II zur Förderung einer bereits ausgeübten Tätigkeit
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 22.11.2007 - L 7 AS 31/07 die Auffassung vertreten, die Gewährung von Einstiegsgeld komme bei Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht in Betracht, wenn damit die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit bezweckt werde. Das Gericht begründet dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2006.
Vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war streitig, ob die Klägerin vom Beklagten, dem Leistungsträger nach dem SGB II, die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II beanspruchen kann. Die Klägerin hatte vor ihrem Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld als freie Mitarbeiterin bei einer Firma gearbeitet. In ihrem Antrag gab sie an, überwiegend weiterhin als freie Mitarbeiterin der Firma tätig zu sein. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Einstiegsgeld mit der Begründung ab, es fehle für die Gewährung der begehrten Leistung an einer aktuell aufgenommenen Erwerbstätigkeit. Einstiegsgeld und Aufnahme der Tätigkeit müssten in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Die Bezuschussung der Fortsetzung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit sei durch § 29 SGB II nicht vorgesehen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihrem Anspruch auf Einstiegsgeld stehe nicht entgegen, dass sie auch in der Vergangenheit bei der Firma kleinere Gelegenheitsjobs ausgeübt habe.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte zunächst fest, dass die Klägerin als arbeitslos anzusehen sei. Fraglich sei jedoch, wie das Tatbestandsmerkmal “Erforderlichkeit” i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszulegen sei. Dabei komme es, so der erkennende Senat, nicht auf die sehr umstrittene Auslegung des Merkmals “im Allgemeinen” an. Es sei vielmehr zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, wenn eine bereits ausgeübte Tätigkeit geringen Umfangs zu einer vollen, den Lebensunterhalt sicherstellenden Tätigkeit ausgebaut werden soll. Die ist nach Auffassung der Richter unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Umfang der bereits ausgeübten Tätigkeit zukünftig wesentlich ändern kann. Derartige Anhaltspunkte lägen jedoch im zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Auch Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II kämen nicht in Betracht. Das Gericht lehnte daher in den Sache den Anspruch ab.
Quelle: LexisNexis