Kein Hausarrest für ALG-II-Empfänger - Erreichbarkeitsanordnung sorgt für Verwirrung

Wer Arbeitslosengeld II bekommt, muss für seinen Fallmanager grundsätzlich erreichbar sein. Einzelheiten regelt seit 1. August die so genannte «Erreichbarkeitsanordnung» (EAO) der Bundesagentur für Arbeit, die schon seit Jahren für Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt. Eine vergleichbare Anweisung für Arbeitslosengeld-II-Empfänger gab es bislang nicht.

Berlin (ddp.djn). Wer Arbeitslosengeld II bekommt, muss für seinen Fallmanager grundsätzlich erreichbar sein. Einzelheiten regelt seit 1. August die so genannte «Erreichbarkeitsanordnung» (EAO) der Bundesagentur für Arbeit, die schon seit Jahren für Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt. Eine vergleichbare Anweisung für Arbeitslosengeld-II-Empfänger gab es bislang nicht. Entsprechend haben Fallmanager in Arbeitsagenturen, Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in der Vergangenheit sehr unterschiedlich reagiert, wenn sie Hilfsempfänger nicht oder nicht sofort erreichen konnten.

Obwohl die Ausweitung der EAO auf Arbeitslosengeld-II-Empfänger größere Rechtssicherheit bringt, haben die Mitteilungen des zuständigen Bundesarbeitsministeriums zur Neuregelung bei Betroffenen für Verwirrung gesorgt. So erläutert das Ministerium im Internet, dass Leistungen gestrichen und auch zurück gefordert werden können, wenn sich ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger «ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt». Diese Aussage ist allerdings falsch. Denn die EAO definiert ausdrücklich einen «zeit- und ortsnahen Bereich», in dem sich Arbeitslosengeldempfänger auch ohne ausdrückliche Genehmigung aufhalten dürfen, sofern sie die Arbeitsagentur an ihrem Wohnort täglich erreichen können.

Genauer sind die Erläuterungen im Arbeitslosengeld-II-Merkblatt der Arbeitsagentur, das an die neue Rechtslage angepasst wurde. Dort erfahren Hilfsempfänger, dass sie «an jedem Werktag für Ihren Ansprechpartner unter der von Ihnen angegebenen Anschrift erreichbar sein» müssen, um den zuständigen Träger täglich aufsuchen zu können. Als erreichbar gilt ein Arbeitsloser nach dem Wortlaut der EAO dann, wenn die Arbeitsagentur ihn «unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann». Er muss also weder das Telefon bewachen noch jederzeit mit einem Besuch des Fallmanagers rechnen.

Zwar gilt auch der Samstag als Werktag. Dennoch dürfen Arbeitslose auch ohne ausdrückliche Erlaubnis für ein Wochenende oder über einen Feiertag verreisen. Denn die postalische Erreichbarkeit ist der EAO zufolge auch dann sicher gestellt, wenn «der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- beziehungsweise Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.»

Wollen Arbeitslosengeld-II-Empfänger in den Urlaub fahren, müssen sie die Abwesenheit bei der zuständigen Behörde mindestens eine Woche vorher anmelden und auch genehmigen lassen. Pro Jahr sind höchstens drei Kalenderwochen Urlaub erlaubt.

Die EAO im Wortlaut ist im Internet bei der Bundesarbeitsagentur als pdf-Datei erhältlich:
www.arbeitsagentur.de -> Service von A-Z -> Bundesagentur für Arbeit intern -> Interne Weisungen -> Rechtsquellen -> Anhang B

Sehr hilfreiche Informationen bietet ein Merkblatt des Erwerbslosenrats Mittelhessen.

Quelle: http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/RAT_UND_HILFE/644156.html

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