Kein höherer Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn beide Ehepartner zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben

Das BSG hat sich erstmals mit dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II beschäftigt. Der Zuschlag soll Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die zuvor Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bezogen haben. Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen Arbeitslosengeld beziehen. Dass BSG entschied in seinem Urteil, dass bei der Ermittlung des Zuschlags das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen sei.

Im aktuellen Verfahren bezog der Kläger bis August 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 1.371,37 EUR monatlich. Danach erhielt er Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers bezog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 973,70 EUR und danach Arbeitslosenhilfe. Die Ehepartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die ihnen ab 01.01.2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 EUR bewilligt wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zudem einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher bezogene Arbeitslosengeld des Klägers (1.371,31 EUR) isoliert dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.092,60 EUR) gegenübergestellt werden müsse. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Lebensstandard in der Bedarfsgemeinschaft von dem doppelten Bezug von Arbeitslosengeld durch ihn und seine Ehefrau geprägt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeitslosengeld-Beträge zu addieren (1.371,31 EUR plus 973,70 EUR) und als Summe dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunächst für ein Jahr der höchstmögliche Zuschlag in Höhe von 320 EUR zustehe.

Das BSG wies die Sprungrevision des Klägers zurück. Das SG Düsseldorf habe die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht als zutreffend angesehen. Dem Kläger habe der Zuschlag nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld nur in der ihm gewährten Höhe zugestanden. Bei der Ermittlung des Zuschlags sei das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Die Höhe des Zuschlags sei zudem nach dem “Grundsatz der Unveränderlichkeit” nur einmal im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II festzustellen, ohne dass spätere Änderungen der Einkommens- oder Bedarfssituation Anlass für eine Neufestsetzung gäben.

Urteil des BSG vom 31.10.2007 (Az.:14/11b AS 5/07 R)
Quelle: Medieninformation Nr. 36/2007 des BSG vom 01.11.2007

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