Keine Heizkostenpauschale bei Hartz IV
Für eine Pauschalierung der Leistung gebe es keine Rechtsgrundlage, stellte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klar.
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Zahlung einer Heizkostenpauschale statt der Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten durch die Kommune nicht hinnehmen.
Im konkreten Fall hatte eine Hilfebedürftige geklagt, die mit ihrem minderjährigen Sohn eine nach Auffassung der zuständigen Kommune unangemessen große und teure Wohnung bewohnte. Nach einer sechsmonatigen Übergangszeit wurden nur noch die Mietkosten für eine Wohnung mit bis zu 60 Quadratmeter zu einer Kaltmiete von 258 Euro monatlich übernommen. Für Nebenkosten und Heizung legte die Behörde eine Pauschale von zusammen 2,07 Euro je Quadratmeter fest.
Das Landessozialgericht machte die Kürzung im Beschwerdeverfahren rückgängig und verpflichtete die Kommune dazu, Miete sowie Heiz- und Nebenkosten für weitere sechs Monate in voller Höhe zu übernehmen. Die Umzugsaufforderung sei unter anderem deswegen nicht wirksam gewesen, weil zu Unrecht die Höhe der höchstens zulässigen Kaltmiete mit einer Pauschalierung von Neben- und Heizkosten verknüpft worden sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Oktober 2006, AZ: L 3 ER 148/06 AS