Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Passivrauchens
Kündigt ein Arbeitnehmer, weil er am Arbeitsplatz dem Passivrauchen ausgesetzt ist und der Arbeitgeber auf Aufforderung keine Abhilfe schafft, darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen.
Das entschied das Landessozialgericht Hessen im Fall eines 43-jährigen Arbeitnehmers. In dessen ehemaligen Betrieb durfte mit Zustimmung des Arbeitgebers überall geraucht werden. Eingaben des Arbeitnehmers, eine rauchfreie Arbeitsumgebung zu schaffen, blieben erfolglos.
Schließlich kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis. Die zuständige Arbeitsagentur verhängte eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer mit seiner Eigenkündigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe.
In der ersten Instanz unterlag der Kläger, das Landessozialgericht Hessen gab ihm jedoch recht. Die Sperrzeit sei zu unrecht verhängt worden. Die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen seien ausreichend nachgewiesen. Sie seien so gravierend, dass sie einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen, wenn der Arbeitgeber keine Bereitschaft zeigt, Abhilfe zu schaffen. Aus diesem Grund stelle die Eigenkündigung keine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit dar.
Die Bundesagentur für Arbeit hat auf die Einlegung der Revision, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen war, verzichtet.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 08. Mai 2007, Az.: L 6 AL 24/05
Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/116406?or=1983&ur=0&tt=news