Kindergeldanspruch wenn behindertes Kind Hartz IV bezieht

Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2008.

Bezieht ein behindertes Kind, das älter als 18 Jahre ist Arbeitslosengeld II, kann für die Eltern daneben ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dazu muss das Kind außerstande sein sich selbst zu unterhalten. Aus dem ALG-II-Bezug kann nicht automatisch gefolgert werden, dass das Kind erwerbsfähig ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2008 - 1 K 1387/07).

Der Vater einer über 18 Jahre alten Tochter (T), die an Multipler Sklerose (MS) erkrankt ist, erhielt zunächst Kindergeld. Seit 2001 hatte T einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG. In 2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld zurück, da T eine Weiterbildungsmaßnahme vorzeitig beendet habe. Außerdem beziehe T Arbeitslosengeld II und sei somit in der Lage mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten und damit ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Dagegen klagte der Vater und brachte vor, dass T die Weiterbildung nach einem Krankheitsschub abbrechen musste. Sie leide unter Lähmungen und müsse von Dritten Personen gepflegt werden, wozu ein Pflegevertrag mit einer Pflegestation geschlossen wurde. Daher könne sie für ihren Lebensunterhalt nicht selbst sorgen.

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das wegen einer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten, besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Dabei müsse die Behinderung die Ursache dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Die Ursächlichkeit der Behinderung könne grundsätzlich angenommen werden, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal “H” (hilflos) eingetragen sei oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr betrage und besondere Umstände hinzuträten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheine.

T ist seit 1999 an MS erkrankt und hat seit 2001 einen Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG. Sie könne sich bei einem Schub der Erkrankung nicht bewegen und sei halbseitig gelähmt. Deswegen ist sie nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

Geht man - wie die Familienkasse - davon aus, dass eine Leistungsfähigkeit von drei Stunden vorliegt, genügt dies für T nicht, um aus dieser täglichen Arbeitszeit genügend Einkünfte zu erzielen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Daraus, dass T Arbeitslosengeld II bezieht, kann also für die Kindergeldgewährung nicht geschlossen werden, dass sie erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei.

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