Mehr Geld für Alleinerziehende - Zuschlag zum ALG II hängt maßgeblich vom Alter der Kinder ab
Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II (ALG II). Voraussetzung ist aber, dass sich Mutter, Vater oder andere Erziehungsberechtigte tatsächlich allein um ihr minderjähriges Kind kümmern. Bei getrennt lebenden Eltern beispielsweise, die ihre Kinder abwechselnd betreuen, hat kein Elternteil Anspruch auf einen Mehrbedarf, wie jüngst das Sozialgericht Dortmund entschied (Urteil vom 13. April 2007, AZ: S 11 (9) AS 205/06). Der Zuschlag berechnet sich nach Anzahl und Alter der Kinder im Haushalt und bezieht sich grundsätzlich auf den Regelsatz, den der Haushaltsvorstand erhält. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren beispielsweise zahlt die Arge einen Aufschlag von 36 Prozent auf den Hartz-IV-Regelsatz, so dass die Bedarfsgemeinschaft knapp 681 Euro im Monat zur Verfügung hat - 347 Euro für den Erwachsenen, 209 Euro für das Kind und knapp 125 Euro als Mehrbedarf (Stand 1. Juli 2007). Leben mehr Kinder im Haushalt, steigt der Zuschlag nicht automatisch an. Erst bei vier Kindern gibt es 48 Prozent des Regelsatzes zusätzlich, bei fünf und mehr Kindern 60 Prozent. Auch das Alter spielt eine Rolle: Mutter oder Vater mit einem Kind über sieben Jahren beispielsweise bekommen nur noch einen Zuschlag von 12 Prozent, bei zwei Kindern über sieben, aber unter 16 Jahren sind es wieder 36 Prozent, und bei zwei Kindern über 16, aber unter 18 Jahren 24 Prozent. Insgesamt darf der Mehrbedarfszuschlag nicht höher sein als die Regelleistung, die dem Haushaltsvorstand zusteht. Diese Vorschrift ist aber nur dann von Bedeutung, wenn der Haushaltsvorstand eigenes Einkommen hat, das mit seinem ALG-II-Anspruch verrechnet werden muss. Haben Kinder unter 25 Jahren selbst ein Kind, das sie im Haushalt ihrer Eltern allein erziehen, zählen sie als eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie haben damit Anspruch auf die volle Regelleistung und den Mehrbedarfszuschlag. Mütter oder Väter gelten auch dann noch als alleinerziehend, wenn eines ihrer Kinder volljährig geworden ist. Der Zuschlag für Mehrbedarf kann nicht mit der Begründung gestrichen werden, dass sich das volljährige Kind an der Erziehung seiner Geschwister beteiligt, wie das Sozialgericht Münster entschied (Urteil vom 1. März 2007, AZ: S 16 AS 199/06). Mittlerweile hat die Arbeitsagentur diese Rechtslage in ihren Dienstanweisungen zu «Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt» berücksichtigt.
Quelle: ad-hoc-news