Mitbewohner von ALG-II Anwärtern sind nicht unterhaltspflichtig
WG-Partner können sich gegen die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft in ALG-II-Anträgen wehren. Das sagte Anne Ames von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen in Frankfurt.
Diese Einstufung hätte zur Folge, dass der Mitbewohner wie zum Beispiel ein Ehepartner für den Antragsteller aufkommen muss, ehe dieser Arbeitslosengeld II erhält. Tatsächlich sind WG-Partner von potenziellen Leistungsempfängern aber zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig.
Unterhaltspflicht bestehe nur für Menschen, die in gerader Linie miteinander verwandt, verheiratet oder als Homosexuelle eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Stuft die Behörde beim Prüfen eines Antrags auf Arbeitslosengeld II jedoch zwei WG-Partner als Bedarfsgemeinschaft ein, sollten diese notfalls den Gang zum Sozialgericht nicht scheuen, rät Anne Ames.
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt nach geltendem Recht dann vor, wenn zwei Menschen länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Dann wird ein wechselseitiger Wille vermutet, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Dabei muss nach geltendem Recht nur einer dieser Punkte zutreffen, damit die Behörden eine Bedarfsgemeinschaft vermuten können, wie Ames erläutert. Um das zu widerlegen, müssen Anwärter auf Arbeitslosengeld II seit dem 1. August dagegen beweisen, dass keiner der vier Punkte zutrifft oder «die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird».
Welche Umstände für die Behörden konkret auf eine reine Zweck-WG hinweisen, ist der Expertin zufolge nicht eindeutig geregelt. «Das hängt davon ab, mit welcher Behörde an welchem Ort und mit welchem Sachbearbeiter man es zu tun hat.» Gute Karten, als Zweck- und eben nicht als Bedarfsgemeinschaft anerkannt zu werden, habe aber, wer entsprechende Miet- oder Untermietverträge und getrennt geführte Konten vorweisen kann.
Quelle: http://www.szon.de/news/wirtschaft/verbraucher/200608210508.html