Hartz IV-Heizkosten dürfen nur nach vorherigem Hinweis Heizverhalten gekürzt werden

17. Dezember 2007

Hartz IV-Behörden müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) so lange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese auf Grund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage waren, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Fall einer 62-jährigen Langzeitarbeitslosen entschieden, von deren Fernwärmerechnung die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis Unna (ARGE Unna) für eineinhalb Jahre 550 Euro nicht übernommen hatte.

Quadratmeterbezogene Durchschnittsberechung hier unzulässig

Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 Prozent über denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses lägen. Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das SG Dortmund die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag beziehungsweise den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgeführte quadratmeterbezogene Durchschnittsberechung in Mehrfamilienhäusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien.

Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für unwirtschaftlich halte.
Sozialgericht Dortmund Az.: S 32 AS 114/07
Quelle: elo-forum

Bundessozialgericht stärkt Rechte arbeitsloser Hausbesitzer

10. Dezember 2007

Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann - etwa ein teures Auto, Bargeld oder ein Haus.

Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten Hartz IV nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden. (Az.: B 14/7b AS 46/06 R)
Quelle: SWR.de

Bei Hartz IV auch Anspruch auf Erstattung geringer Fahrtkosten

10. Dezember 2007

Hartz-IV-Empfängern müssen für Pflichttermine bei Sozialbehörden auch geringe Fahrtkosten erstattet werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden.

Die Bundesrichter verwarfen eine “Bagatellgrenze” von sechs Euro, die ein Augsburger Amt analog zu anderen Sozialbehörden eingeführt hatte. Mit dem Hinweis auf diese Grenze war die Forderung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II nach Fahrtkosten in Höhe von 1,76 Euro abgewiesen worden. Die Kasseler Richter sprachen dem Mann jedoch das Geld zu (Az.: B 14/7b AS 50/06 R).

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Die Arbeitsgemeinschaft Augsburg-Stadt, die in ihrem Bereich für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständig ist, hatte argumentiert, dass die Erstattung von Fahrtkosten durch eine Behörde zwar möglich, aber keine Pflicht sei. Zudem sei im Hartz-IV-Regelsatz von jetzt 347 Euro bereits ein Betrag für Fahrtkosten enthalten.

Der Kläger meinte hingegen, dass ihm nach dem Hartz-IV-Regelsatz nur 11,52 Euro am Tag zustünden, davon 3,84 für Lebensmittel. “Ich will nicht sagen, dass mein Mandant an Meldetagen nichts essen darf, aber irgendwo muss es ja gespart werden”, sagte sein Anwalt. Die hohe Grenze sei unzumutbar.

Die Richter folgten dieser Argumentation. Eine “Bagatellgrenze” von sechs Euro sei bei den beschränkten Verhältnissen eines ALG II- Empfängers nicht angemessen. Insofern müsse die Behörde dem Mann das Fahrgeld erstatten.

Quelle: Frankfurter Rundschau

Kein höherer Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn beide Ehepartner zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben

9. November 2007

Das BSG hat sich erstmals mit dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II beschäftigt. Der Zuschlag soll Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die zuvor Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bezogen haben. Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen Arbeitslosengeld beziehen. Dass BSG entschied in seinem Urteil, dass bei der Ermittlung des Zuschlags das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen sei.

Im aktuellen Verfahren bezog der Kläger bis August 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 1.371,37 EUR monatlich. Danach erhielt er Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers bezog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 973,70 EUR und danach Arbeitslosenhilfe. Die Ehepartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die ihnen ab 01.01.2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 EUR bewilligt wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger zudem einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher bezogene Arbeitslosengeld des Klägers (1.371,31 EUR) isoliert dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.092,60 EUR) gegenübergestellt werden müsse. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Lebensstandard in der Bedarfsgemeinschaft von dem doppelten Bezug von Arbeitslosengeld durch ihn und seine Ehefrau geprägt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeitslosengeld-Beträge zu addieren (1.371,31 EUR plus 973,70 EUR) und als Summe dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunächst für ein Jahr der höchstmögliche Zuschlag in Höhe von 320 EUR zustehe.

Das BSG wies die Sprungrevision des Klägers zurück. Das SG Düsseldorf habe die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht als zutreffend angesehen. Dem Kläger habe der Zuschlag nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld nur in der ihm gewährten Höhe zugestanden. Bei der Ermittlung des Zuschlags sei das von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Die Höhe des Zuschlags sei zudem nach dem “Grundsatz der Unveränderlichkeit” nur einmal im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II festzustellen, ohne dass spätere Änderungen der Einkommens- oder Bedarfssituation Anlass für eine Neufestsetzung gäben.

Urteil des BSG vom 31.10.2007 (Az.:14/11b AS 5/07 R)
Quelle: Medieninformation Nr. 36/2007 des BSG vom 01.11.2007

Finanzamt darf die Arbeitsagentur über Einkünfte informieren

9. November 2007

Durch das Steuergeheimnis geschütztes Wissen der Finanzämter (FA) kann für ein Verwaltungsverfahren auf Rückforderung von Arbeitslosengeld offenbart werden, sofern die Daten dazu überhaupt geeignet sind. Die Weitergabe setzt keinen konkreten Verdacht eines Leistungsmissbrauchs voraus (Beschluss des BFH vom 04.10.07 - VII B 110/07).

Der Entscheidung liegt der Fall eines Steuerpflichtigen zugrunde, der in drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten, in diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einem Gewerbebetrieb hatte. Das FA beabsichtigte die Arbeitsagentur über diese Einkünfte zu unterrichten. Deswegen hatte der Betreffende das Finanzgericht (FG) angerufen, um dem FA die Weitergabe dieser Informationen an die Arbeitsagentur durch einstweilige Anordnung untersagen zu lassen. Er berief sich darauf, dass er immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei und dann zu Recht Arbeitslosengeld bezogen habe, während seine steuerpflichtigen Einkünfte auf die Zeiträume entfielen, für die er kein Arbeitslosengeld erhalten habe.

Da das FA für die Einkommensbesteuerung nur die Jahreseinkünfte ermittelt habe, die Berücksichtigung von Einkünften bei der Zahlung von Arbeitslosengeld aber monatsweise erfolge, ergebe sich aus den Feststellungen des FA kein ausreichender Anhaltspunkt für den Verdacht, dass er zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe. Nur bei einem konkreten Verdacht dürften jedoch die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen weitergegeben werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt mit Beschluss entschieden, dass eine solche Weitergabe von Informationen über Einkünfte eines Bürgers an eine Arbeitsagentur, von der er Arbeitslosengeld erhalten hat, auch dann zulässig ist, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Erforderlich sei nur, dass die weitergegebenen Informationen überhaupt nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches III für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein können. Das FA müsse vor der Weitergabe solcher Informationen hingegen nicht etwa selbst prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat.

Dabei ist das Recht, selbst über die Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), nicht verletzt. Der Eingriff in dieses Grundrecht ist durch das Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung des missbräuchlichen Bezugs von Sozialleistungen gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 31.10.2007
zum Urteil