Klagewelle gegen Hartz IV

4. Oktober 2007

Immer mehr Menschen in Deutschland klagen auf höhere Hartz-IV-Leistungen. In der ersten Hälfte 2007 stieg die Zahl der Prozesse bundesweit auf 45 500, das sind fast 38 Prozent mehr als zwölf Monate zuvor. Das geht nach Informationen der Frankfurter Rundschau aus einer Übersicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) hervor. Dabei unterzeichnet diese Statistik die tatsächliche Inanspruchnahme der Sozialgerichte noch. Denn die BA-Daten erfassen nicht die Städte und Kreise, die sich in Eigenregie als “Optionskommunen” um Langzeitarbeitslose kümmern.

Auch im dritten Jahr nach dem Start wirkt Hartz IV damit wie ein gigantisches Beschäftigungsprogramm für die Justiz. Von einer “Prozessflut” spricht der Präsident des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen, Jürgen Brand. In seinem Zuständigkeitsbereich würden etwa viermal so viele Klagen eingereicht wie erwartet. Das Berliner Sozialgericht meldete für Juli den Rekordwert von 1724 neuen Verfahren, das sind über zwei Drittel mehr als ein Jahr zuvor.

Gute Chancen auf Erfolg

Dass Langzeitarbeitslose so häufig Hilfe bei Gericht suchen, hat nicht nur mit dem Gefühl zu tun, durch die Reform Hartz IV ungerecht behandelt zu werden. Offenbar entscheidet die Verwaltung auch auffallend häufig zu Unrecht gegen die Betroffenen. Die Erfolgsaussichten für die Kläger seien “ungewöhnlich hoch”, berichtet Hessens oberster Sozialrichter Harald Klein. Zeitweise habe jedes zweite Verfahren mit einem Erfolg für die Kläger geendet. Inzwischen sei die Quote zwar etwas gesunken, liege aber noch deutlich höher als in anderen Rechtsgebieten.

Folglich zeigt der Ansturm auf die Gerichte auch, wie schlampig die Reform ausgearbeitet wurde. “Wir bekommen zu spüren, dass der Gesetzgeber die Lebenswirklichkeit nicht genügend berücksichtigt hat”, sagt Sozialrichter Klein. Probleme in der Praxis bereite vor allem das Bemühen, mit der Hartz-Reform die Ansprüche im Pauschalverfahren ohne Berücksichtigung des Einzelfalls zu ermitteln. So haben es die Richter mit Eltern zu tun, die ihren Kindern einen Schulausflug nicht bezahlen können. Oder sie müssen chronisch Kranken helfen, bei denen der Standardsatz von 347 Euro im Monat nicht reicht, um die Diät zu finanzieren. Für Ärger sorgt auch die Unterscheidung zwischen Zweckwohngemeinschaften und Liebespaaren, die sich gegenseitig unterstützen müssen, bevor eine(r) Arbeitslosengeld II beanspruchen kann. In Folge der Klagewelle haben die Sozialgerichte republikweit ihr Personal aufgestockt. “Arme müssen trotz der vielen Verfahren nicht länger auf ihr Recht warten”, meint Brand. Im Gegenteil sei die Bearbeitungsdauer sogar gesunken - auf durchschnittlich gut sieben Monate.

Quelle: Frankfurter Rundschau

Ein Jahr nach der Ich-AG - Aufschwung ohne Gründer

2. August 2007

Die Ich-AG ist seit einem Jahr arbeitsmarktpolitische Geschichte. Zum 1. August 2006 wurde das Instrument, das neben dem Arbeitslosengeld II als Kernstück der Hartz-Reformen galt, durch den Gründungszuschuss abgelöst.
Doch der setzt sich nur schleppend durch: Gerade einmal 65 000 Arbeitslose haben den Zuschuss in den ersten acht Monaten in Anspruch genommen. Zum Vergleich: Im Jahr 2005 machten sich allein 150 000 Arbeitslose als Ich-AG selbstständig, weitere 100 000 starteten mit Überbrückungsgeld, das es mittlerweile ebenfalls nicht mehr gibt.

Weniger Gründungen „aus der Not heraus“

Auch der „Gründerreport 2007“ des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) registriert diese Entwicklung. Bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) meldeten sich 2006 rund 20 Prozent weniger Existenzgründer wegen einer Stellungnahme, die sie zur Beantragung von Fördergeldern bei der Arbeitsagentur benötigen. Die Kammern selbst führen den Abwärtstrend einerseits darauf zurück, dass im Aufschwung immer mehr Arbeitslose eine Festanstellung finden und Existenzgründungen „aus der Not heraus“ seltener werden. Andererseits habe die deutliche Verschärfung der Förderbedingungen durch die Abschaffung der Ich-AG das Interesse an Gründungen sinken lassen.

Für wen lohnt der Gründungszuschuss?

Tatsächlich ist der Gründungszuschuss vor allem für Arbeitslose mit niedrigem Arbeitslosengeldanspruch weniger attraktiv als der alte Existenzgründerzuschuss. Die Förderung bei der Ich-AG summierte sich unabhängig von Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs über den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf 14 400 Euro.

Beim Gründungszuschuss gibt es neun Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld und eine Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Sind die neun Monate vorbei, zahlt die Arbeitsagentur unter Umständen diese Pauschale für weitere sechs Monate. Außerdem wird die Förderdauer mit dem bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I verrechnet. Wer als Selbstständiger scheitert, muss anschließend Hartz IV beantragen. Bei der Ich-AG und auch beim Überbrückungsgeld blieb in vielen Fällen die Rückkehr zum Arbeitslosengeld I möglich.

Experten geben Ich-AG gute Noten

Das Hauptziel der Gesetzesänderung ist damit erreicht: Arbeitslose können den Gründungszuschuss nicht einfach wie die Ich-AG-Förderung mitnehmen, um sich nach dem Ende einer halbherzig verfolgten Unternehmertätigkeit wieder arbeitslos zu melden. Doch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Umstellung dem Arbeitsmarkt geschadet hat.
So können ausgerechnet die Arbeitsmarktforscher der Bundesagentur für Arbeit, deren Haushalt durch Abschaffung der Ich-AG entlastet wurde, die Kehrtwende nicht nachvollziehen. Das Aus für Überbrückungsgeld und Existenzgründerzuschuss lasse sich „zumindest nach bisherigem Erkenntnisstand nicht mit Erfolglosigkeit begründen“, lautet das vorsichtig formulierte, aber eindeutige Fazit des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg. Insbesondere die Ich-AG habe „eine Wirkung entfaltet, die in keiner Weise vorhergesehen wurde“ und zähle damit „zu den erfolgreichen Ansätzen unter den Hartz-Reformen“.

Die Forscher begründen diese Einschätzung sowohl mit positiven Arbeitsmarkteffekten als auch den vergleichsweise niedrigen Kosten der Förderprogramme. Eine breit angelegte Studie zur beruflichen Situation von Existenzgründern ergab, dass auch zweieinhalb Jahre nach der Gründung die weitaus meisten Ich-AGs noch immer existierten – obwohl der staatliche Zuschuss im dritten Förderjahr nur noch 240 Euro beträgt. Die Selbstständigenquote erreichte bei den Männern über 70 Prozent (Ostdeutschland: 81 Prozent) und bei den Frauen bundesweit gut 74 Prozent. Demgegenüber waren nur zwischen sieben und 13 Prozent der Geförderten wieder auf Jobsuche, die übrigen wechselten zumeist in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Bilanz für das Überbrückungsgeld fällt ebenfalls positiv aus. Nur etwa jeder zehnte Gründer war nach Ablauf von zweieinhalb Jahren wieder arbeitslos gemeldet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Überbrückungsgeld nur für sechs Monate gezahlt wurde.

Kosten waren eher gering

Auch die Kritik an den hohen Kosten der Förderprogramme wollen die Forscher so nicht stehen lassen. Denn den Ausgaben für Ich-AG und Überbrückungsgeld müssten mit den Einsparungen durch verkürzte Arbeitslosigkeit und damit niedrigere Arbeitslosengeldzahlungen verrechnet werden. Unter dem Strich habe die Arbeitsagentur bei der Ich-AG zwischen 5400 Euro für Gründer im Westen und 8100 Euro für Gründerinnen im Osten draufgezahlt. Allerdings entspreche dies auf die gesamte Förderdauer umgerechnet lediglich zwischen 200 und 290 Euro monatlich. Diese Summen seien im Vergleich zu den Kosten anderer Arbeitsmarktprogramme „gering“, so das IAB. Beim Überbrückungsgeld ergebe sich per Saldo sogar ein Überschuss. Im Westen haben die Arbeitsagenturen demnach fast 2.900 Euro je Gründer gespart, im Osten immerhin 1500 Euro.

Die Auswirkungen der Ich-AG auf die Hartz-IV-Statistik sind in der Berechnung des IAB nicht berücksichtigt. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass eine erhebliche Zahl von Langzeitarbeitslosen nunmehr Arbeitslosengeld II bezieht, statt den Aufbau einer geförderten Selbstständigkeit zu wagen. Und auch als Arbeitgeber fallen die Ich-AGs weg: Immerhin jede zehnte hatte noch mindestens einen Mitarbeiter neben dem Gründer.
Quelle: Focus

Drohende Schutzlücke während des Ruhens von Arbeitslosengeld

2. August 2007

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten kein Krankengeld, wenn sie während der ersten vier Wochen einer Ruhens- oder Sperrzeit des Arbeitslosengeldes arbeitsunfähig werden. Diese Konsequenz aus einer Satzungsregelung vieler Kassen ist laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts rechtmäßig (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R). Betroffenen Arbeitslosen droht somit eine Schutzlücke.

Arbeitsloser ging vor Gericht: Monatelang ohne Einkommensquelle

Der Fall eines Arbeitnehmers brachte nun eine soziale Schutzlücke ans Tageslicht, die bislang kaum bekannt war.

Der Arbeitnehmer beendete sein Arbeitsverhältnis und beantragte bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld (ALG). Sein Anspruch ruhte allerdings wegen einer erhaltenen Urlaubsabgeltung einige Wochen lang. Wenige Tage nach Beginn dieser Ruhensphase erlitt er einen Unfall und war monatelang arbeitsunfähig. Während dieser gesamten Zeit war weder die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld bereit, noch zahlte die Krankenkasse Krankengeld. Arbeitslosengeld könne erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden, erklärte das Arbeitsamt. Die Krankenkasse versicherte den Kläger ab Beginn der Ruhenszeit als freiwillig Weiterversicherter. Eine Krankengeldzahlung lehnte sie aber ab, da die Kassensatzung diesen Anspruch für freiwillig Versicherte ausschließt, wenn diese nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Satzungsbestimmung der Krankenkasse verstößt nicht gegen das Recht

Klage und Berufung des Versicherten beim Sozial- und Landessozialgericht blieben ohne Erfolg. Daraufhin machte der Kläger beim BSG geltend, die Urlaubsabgeltung sei wie ein Urlaubsentgelt zu behandeln. Das Gericht (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 19/06 R-) folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Für freiwillig Versicherte könne die Satzung der Krankenkasse den Krankengeldanspruch ausschließen, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. In der Praxis führt diese Entscheidung des BSG zu einer Schutzlücke.
Quelle: Haufe.de

Eingliederungsvereinbarung ersetzt Rechtsbelehrung nicht

15. Juli 2007

Versäumt ein Arbeitsloser ein Vorstellungsgespräch, darf das Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung gekürzt werden. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht und ordnete damit in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Hilfebedürftigen gegen den ALG-II-Kürzungsbescheid an.

Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitslose am 10. Juli 2006 eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet. Am 21. Juli wies die Behörde den Arbeitslosen auf ein Stellenangebot hin. Zum Vorstellungstermin am Folgetag erschien der Arbeitslose jedoch nicht. Daraufhin kürzte die Behörde die Regelleistung um 104 Euro monatlich, da der Hilfebedürftige gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten verstoßen habe. Die vom Arbeitslosen als Entschuldigung für den versäumten Termin angeführte Erkrankung habe dieser nicht durch einen Attest belegen können.

Der Antrag des Arbeitslosen auf Aussetzung des Kürzungsbescheids hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die in der Eingliederungsvereinbarung erfolgte allgemeine Rechtsfolgenbelehrung reiche im vorliegenden Fall nicht für eine Sanktion aus, so die Richter. Die Behörde hätte den Arbeitslosen in der Besprechung vom 21. Juli darauf hinweisen müssen, dass das ALG II gekürzt wird, wenn er den Vorstellungstermin am 22. Juli ohne wichtigen und belegbaren Grund versäumt. Aus der Akte gehe jedoch nicht hervor, dass dies geschehen sei. Daher dürfe die Leistung nicht gekürzt werden, bis der Sachverhalt im Hauptsacheverfahren aufgeklärt sei.

(Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2007, AZ: L 7 B 948/06 AS ER)

Steuererstattung für einen Arbeitslosengeld-II-Empfänger ist auf 12 Monate aufzuteilen

12. Juli 2007

Nach Ansicht des Sozialgerichts Münster, Urteil vom 19.07.2006 - S 3 AS 44/06, ist eine einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zufließende Steuererstattung betragsmäßig auf ein Jahr zu verteilen und der entsprechende Monatsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen. Eine taggenaue Verteilung entspreche zwar der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG-II-VO; das erkennende Gericht hält die Aussage des § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG-II-VO jedoch für zu pauschal.

Die Klägerin bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 18.03.2005 erhielt sie 5.090,35 Euro als Steuererstattung für das Jahr 2004 auf ihr Konto überwiesen. Die Beklagte, die zuständige Leistungsträgerin nach dem SGB II, hob darauf die Bewilligungsbescheide für die Zukunft mit der Begründung auf, die Klägerin könne den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen. Aufgrund der gezahlten Steuererstattung sei es ihr möglich, den Bedarf zumindest in den nächsten 786 Tagen aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie führt aus, sie habe mit dem Geld ihre Schulden beglichen. Zudem führe die Aufhebung der Bewilligung dazu, dass zahlreiche Befreiungen von Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. zur Zahlung der Rundfunkgebühr, Zahlung der Hundesteuer, Praxisgebühr und der Arneimittelzuzahlung nunmehr entfallen seien.

Das erkennende Sozialgericht Münster sieht in der Steuererstattung unter Verweis auf die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Von diesem Einkommen seien auch keine Schulden abzuziehen. Schulden könnten, so das Gericht, lediglich Vermögen, aber nicht Einkommen mindern. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Einkommen jedoch nach Ansicht der Kammer nicht auf eine tägliche Leistung umzurechnen. Zwar entspreche dies § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Die Kammer hält die Verordnung jedoch für zu pauschal, da sie die unterschiedlichen Möglichkeiten von Einkünften nicht berücksichtige. Das Gericht hält es daher für angemessen, die Steuererstattung auch auf ein Jahr zu verteilen und den entsprechenden Monatsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle: LexisNexis