Private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht automatisch Kündigungsgrund

Eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil, das heute veröffentlicht wurde.

Eine Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wurde, erklärte das Gericht. Es gab mit seiner Entscheidung der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin hatte etwa eine Stunde pro Monat zu privaten Zwecken im Internet gesurft. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er der Frau fristlos. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, sie habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt.
LAG Rheinland-Pfalz Az 4 Sa 958/05

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