Steuererstattung für einen Arbeitslosengeld-II-Empfänger ist auf 12 Monate aufzuteilen

Nach Ansicht des Sozialgerichts Münster, Urteil vom 19.07.2006 - S 3 AS 44/06, ist eine einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zufließende Steuererstattung betragsmäßig auf ein Jahr zu verteilen und der entsprechende Monatsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen. Eine taggenaue Verteilung entspreche zwar der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG-II-VO; das erkennende Gericht hält die Aussage des § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG-II-VO jedoch für zu pauschal.

Die Klägerin bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 18.03.2005 erhielt sie 5.090,35 Euro als Steuererstattung für das Jahr 2004 auf ihr Konto überwiesen. Die Beklagte, die zuständige Leistungsträgerin nach dem SGB II, hob darauf die Bewilligungsbescheide für die Zukunft mit der Begründung auf, die Klägerin könne den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen. Aufgrund der gezahlten Steuererstattung sei es ihr möglich, den Bedarf zumindest in den nächsten 786 Tagen aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie führt aus, sie habe mit dem Geld ihre Schulden beglichen. Zudem führe die Aufhebung der Bewilligung dazu, dass zahlreiche Befreiungen von Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. zur Zahlung der Rundfunkgebühr, Zahlung der Hundesteuer, Praxisgebühr und der Arneimittelzuzahlung nunmehr entfallen seien.

Das erkennende Sozialgericht Münster sieht in der Steuererstattung unter Verweis auf die frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Von diesem Einkommen seien auch keine Schulden abzuziehen. Schulden könnten, so das Gericht, lediglich Vermögen, aber nicht Einkommen mindern. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Einkommen jedoch nach Ansicht der Kammer nicht auf eine tägliche Leistung umzurechnen. Zwar entspreche dies § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Die Kammer hält die Verordnung jedoch für zu pauschal, da sie die unterschiedlichen Möglichkeiten von Einkünften nicht berücksichtige. Das Gericht hält es daher für angemessen, die Steuererstattung auch auf ein Jahr zu verteilen und den entsprechenden Monatsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle: LexisNexis

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