Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II

tudenten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Das gilt auch dann, wenn sie kein BaföG bekommen. Zahlt die zuständige Behörde jedoch jahrelang versehentlich ALG II an einen Studenten aus, darf sie die Leistung nach Feststellung des Irrtums nicht unverzüglich streichen, wie das Sozialgericht Aachen entschied.
Im konkreten Fall erhielt eine Studentin seit 1. Januar 2005 ALG II. Obwohl die Arbeitsgemeinschaft (Arge) vom Studium wusste, bewilligte sie die Leistung wiederholt bis Ende Februar 2007. Erst dann stellte die Arge die Zahlung mit dem Hinweis ein, dass die Studentin grundsätzlich Anspruch auf BaföG habe und damit kein ALG II beanspruchen könne.
Gegen diesen Bescheid klagte die Studentin, die mittlerweile kurz vor ihrem Studienabschluss stand. Das Sozialgericht gab dem Eilantrag auf Weiterzahlung statt. Zwar sei die Entscheidung der Arge grundsätzlich richtig.
Es liege aber ein besonderer Härtefall vor, da die Antragstellerin den größten Teil der Ausbildung absolviert habe und ihr ein Abbruch der Ausbildung nicht mehr zugemutet werden könne. Die Arge müsse das ALG II daher zumindest darlehensweise weiter zahlen.
AZ: S 8 AS 25/07 ER

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