Übernahme der Stromschulden von Arbeitslosengeld II - Empfängern möglich
Nach Auffassung des Sozialgerichts für das Saarland, Beschluss vom 21.11.2006 - S 12 ER 145/06 ER, gehört die regelmäßige Versorgung des Haushalts mit Strom nach den Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Daher können nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgelaufene Energiekostenrückstände von Leistungsbeziehern nach dem SGB II auch durch den zuständigen Leistungsträger übernommen werden.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hatte sich eine Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an das Sozialgericht gewandt. Die Antragstellerin, die mit ihrer 9-jährigen Tochter in einem Haushalt lebt, begehrt vom Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, die darlehnsweise Übernahme von Zahlungsrückständen bei den Stadtwerken Saarlouis. Seit dem 23.10.2006 ist die Antragstellerin ohne Strom; ihre Tochter hält sich überwiegend bei der Großmutter auf, um dort wenigstens eines warme Mahlzeit zu erhalten.
Energiekostenrückstände können nach Auffassung des zur Entscheidung angerufenen Sozialgerichts nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden. Nach v.g. Vorschriften können Schulden übernommen werden, wenn Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die erkennende Kammer hält die regelmäßige Versorgung eines Hauhalts mit Strom für einen sozialhilferechtlichen Mindeststandard, der die Kriterien einer vergleichbaren Notlage i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II erfülle. Die Übernahme, so das Gericht, komme jedoch nur in Betracht, wenn die Selbsthilfemöglichkeiten, die wirtschaftliche Situation und die Vermögensverhältnisse dies rechtfertigen. Daher seien Stromschulden dann nicht zu übernehmen, wenn sie im Vertrauen darauf, dass der Sozialhilfeträger die Schulden übernehmen wird, nicht gezahlt wurden. Schließlich verweist die Kammer in ihrem Beschluss auf das nach § 22 Abs. 5 SGB II eingeräumte Ermessen. Die Ermessensausübung verlange neben den Umständen des Einzelfalles insbesondere den Schutz der Familie zu beachten. Unter diesen Voraussetzungen gab das Gericht dem Antrag der Antragstellerin statt.
Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/108783?or=14&tt=news